Auch wenn Tatzeitpunkt und -ort in der Verfügung nicht ausdrücklich genannt werden, musste dem Beschwerdeführer doch klar gewesen sein, um welches Verfahren es sich handelte. Immerhin wurde als Straftatbestand vorsätzliche Tötung und als beschuldigte Person A.________ angegeben. Gegen den Beschwerdeführer wiederum wird kein strafrechtlicher Vorwurf erhoben.