2. Zunächst sei in der gebotenen Kürze dargelegt, dass die Beschwerdekammer wie die Generalstaatsanwaltschaft keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen vermag. Die angefochtene Verfügung ist (knapp) ausreichend begründet. Der genaue Ablauf des Vorfalles vom 17. Juli 2019 ist Gegenstand der laufenden Untersuchung und konnte daher in der angefochtenen Verfügung noch gar nicht näher geschildert werden. Auch wenn Tatzeitpunkt und -ort in der Verfügung nicht ausdrücklich genannt werden, musste dem Beschwerdeführer doch klar gewesen sein, um welches Verfahren es sich handelte.