1.1 Es wird gegenüber C.________ die Abnahme einer Blut- und Urinprobe angeordnet. 1.2 Die Proben sind durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zu asservieren. 1.3 Von einer Analyse der Proben wird vorläufig abgesehen. In seiner Replik vom 25. Oktober 2019 beantragte der Beschwerdeführer, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandlos abzuschreiben und die Kosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.