Mit Stellungnahme vom 5. September 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei teilweise als gegenstandslos abzuschreiben; soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien anteilsmässig dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Hintergrund dieses Antrags war, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, welche das Strafverfahren mittlerweile übernommen hatte, am 2. September 2019 verfügte: 1. Ziffer 2 der Verfügung vom 18. Juli 2019 betr. Untersuchung von Personen wird wie folgt in Wiedererwägung gezogen.