1. Am 18. Juli 2019 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), es werde gegenüber C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Blut- und Urinprobe angeordnet und die Proben seien durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantons Zürich auszuwerten (vgl. Ziffer 2 der Verfügung). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. August 2019 Beschwerde und beantragte was folgt: 1. Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 18. Juli 2019 sei aufzuheben. 2. Die Blut- und Urinproben von Herrn C.________ seien zu vernichten.