Damit ist die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme gegeben. 8. Zusammenfassend erweist sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung in casu als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und wird abgewiesen. 9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: