Angesichts der gesamten konkreten Umstände bestehen im vorliegenden Fall ernste und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in andere, auch künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. 7.3 Die Hinweise, dass die Beschwerdeführerin weitere Straftaten begangen hat oder begehen wird, sind zwar nicht besonders ausgeprägt, reichen aber aus, um einen leichten Grundrechtseingriff wie die erkennungsdienstliche Erfassung (vgl. oben, E. 5.1) zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als die Erfassung vorliegend ohne DNA-Analyse erfolgt. Damit ist die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme gegeben.