6 2019 E. 6.5). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, darf das Verhalten der Beschwerdeführerin als Ausdruck einer polizeifeindlichen Grundhaltung gewertet werden. Angesichts der gesamten konkreten Umstände bestehen im vorliegenden Fall ernste und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in andere, auch künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte.