Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin laut Akten nicht vorbestraft ist, schliesst die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus und ändert im Ergebnis nichts an dieser Einschätzung. Die Vorstrafenlosigkeit fliesst vielmehr als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4; zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 185 vom 8. August