Damit bestehen genügende Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin wieder in den Kontakt mit der Polizei geraten und sich aufgrund ihrer Grundhaltung wieder ähnlich verhalten und die Polizeiarbeit – allenfalls gar tätlich – behindern könnte. Solche Delikte sind keine Bagatellen, sondern richten sich direkt gegen staatliches Handeln und weisen eine gewisse Schwere auf. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin laut Akten nicht vorbestraft ist, schliesst die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus und ändert im Ergebnis nichts an dieser Einschätzung.