Der gegen die Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf wiegt relativ schwer: So soll sie sich nicht nur verbaler Aggressionen und Gebärden bedient, sondern einen Polizeibeamten tätlich angegangen haben. Aufgrund der Tatsache, dass sie in dieser aufgeladenen Situation eine besondere Figur darstellte, darf ohne Verletzung der Unschuldsvermutung angenommen werden, das Verhalten der Beschwerdeführerin deute auf eine gewisse Gewaltbereitschaft beim Zusammentreffen mit der Polizei hin. Sie scheint als eine im Umfeld der Reitschule und in der linken oder linksextremen Szene aktive Person der Polizei mit besonderer Überzeugung entgegenzutreten.