5 rin und einem Polizeibeamten gekommen ist. Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor. 7.2 Wie bereits ausgeführt, ist die erkennungsdienstliche Erfassung für die Abklärung dieser Vorwürfe weder geeignet noch erforderlich. Fraglich ist, ob sich aus diesem Vorfall erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Delikte von gewisser Schwere ableiten lassen. Unbestrittenermassen hielt sich die Beschwerdeführerin am 18. April 2019 auf dem Gelände der Reitschule auf.