Sie sind jedenfalls nachvollziehbar, plausibel und machen grundsätzlich einen glaubhaften Eindruck. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, bestreitet die Beschwerdeführerin die Vorwürfe nur pauschal. Weder anlässlich der polizeilichen Befragung noch im Beschwerdeverfahren hat sie dargelegt, inwiefern sich der Vorfall vom 18. April 2019 anders abgespielt haben soll als in den Polizeiberichten beschrieben. Zudem räumt sie in ihrer Replik selber ein, in der fraglichen Situation die Arme gehoben zu haben, will diese Reaktion jedoch als Selbstbegünstigung verstanden wissen.