Solche Hinweise lassen sich dem Wahrnehmungsbericht des betroffenen Polizisten und dem Anzeigerapport ohne weiteres entnehmen. Gemäss den Schilderungen eines der beteiligten Polizeibeamten soll sich die Beschwerdeführerin einem von ihnen über längere Zeit in den Weg gestellt und ihn so bei seiner Arbeit behindert und ihn sogar tätlich angegriffen haben. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Vorwürfe bestreitet, genügen diese Schilderungen für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts. Sie sind jedenfalls nachvollziehbar, plausibel und machen grundsätzlich einen glaubhaften Eindruck.