7. 7.1 Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt für die Beschwerdeführerin in Bezug auf die ihr vorgeworfenen Delikte die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet aber selbstverständlich nicht, dass gegen sie kein hinreichender Tatverdacht vorliegen kann. Hierfür genügen bereits erhebliche Hinweise konkreter Natur (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Solche Hinweise lassen sich dem Wahrnehmungsbericht des betroffenen Polizisten und dem Anzeigerapport ohne weiteres entnehmen.