Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5). 5.3 Wie die Beschwerdekammer in Strafsachen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2 festgehalten hat, schliesst die Unschuldsvermutung nicht aus, Erkenntnisse der laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob die betroffene Person in weitere Delikte verwickelt sein könnte, zu berücksichtigen. Wie die Beschwerdekammer in diesem Leitentscheid ausführte, ist diese Frage «vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen,