Hier sei aber die Beweislage äusserst dünn. Die erkennungsdienstliche Erfassung einzig auf einen Polizeirapport zu stützen, dessen Inhalt bestritten werde und der ohne Gewährung von Teilnahmerechten erstellt worden sei und daher grundsätzlich unverwertbar sei, sei höchst problematisch. Die Staatsanwaltschaft würde sich einzig auf Indizien und nicht auf klare Tatumstände stützen, weshalb die Unschuldsvermutung vorliegend höher zu gewichten sei.