Selbst wenn die Beschwerdeführerin einer solchen, wie auch immer gearteten Szene angehören würde, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass sie in mögliche weitere Delikte verwickelt sein könnte. Dies würde selbst dann gelten, wenn andere Personen, die an diesem Abend in der Reitschule gewesen seien oder die angeblich zur selben Szene gehören würden, tatsächlich straffällig geworden wären. Somit verbleibe als einziger Anhaltspunkt für die Rechtmässigkeit der angeordneten ED-Behandlung die aktuell zu untersuchende Straftat. Hier sei aber die Beweislage äusserst dünn.