Zudem sei nicht klar, wie der betreffende Polizeibeamte überhaupt zu dieser Einschätzung komme. Die Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit nicht regelmässig in Personenkontrollen oder anderweitige Situationen verwickelt gewesen, welche eine sogenannte «einschlägige Bekanntheit» begründen würden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin einer solchen, wie auch immer gearteten Szene angehören würde, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass sie in mögliche weitere Delikte verwickelt sein könnte.