Zwar könnten nebst den Vorstrafen und der untersuchten Straftat auch weitere Umstände berücksichtigt werden. Diese Umstände würden vorliegend aber einzig darin bestehen, dass die Beschwerdeführerin vom betroffenen Polizisten der LEX-Szene habe zugeordnet werden können. Es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern dieser Vorwurf als Anzeichen für erhöhte Delinquenzwahrscheinlichkeit gewertet werden könne. Zudem sei nicht klar, wie der betreffende Polizeibeamte überhaupt zu dieser Einschätzung komme.