Bis zum jetzigen Zeitpunkt sei daher davon auszugehen, dass sie keine strafbare Handlung begangen habe, weshalb die angefochtene Verfügung die Unschuldsvermutung verletze. Die Tatsache allein, dass gegen sie ein Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eröffnet worden sei, vermöge keine hinreichend konkreten und erheblichen Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Delikte von ausreichender Schwere zu begründen. Zwar könnten nebst den Vorstrafen und der untersuchten Straftat auch weitere Umstände berücksichtigt werden.