Die von der Staatsanwaltschaft zitierten Vorwürfe der Kantonspolizei Bern seien reine Behauptungen, die von ihr ausdrücklich bestritten würden und gegen welche sie sich bisher nicht in einem justizförmigen Verfahren habe zur Wehr setzen können. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sei daher davon auszugehen, dass sie keine strafbare Handlung begangen habe, weshalb die angefochtene Verfügung die Unschuldsvermutung verletze.