4. In materieller Hinsicht setzt sich die Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung mit folgenden Argumenten zur Wehr: Die Rechtmässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung sei jeweils im Einzelfall zu prüfen. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine routinemässige Durchführung dieser Massnahme klar rechtswidrig (BGE 141 IV 87). Die Beschwerdeführerin sei nicht vorbestraft. Die von der Staatsanwaltschaft zitierten Vorwürfe der Kantonspolizei Bern seien reine Behauptungen, die von ihr ausdrücklich bestritten würden und gegen welche sie sich bisher nicht in einem justizförmigen Verfahren habe zur Wehr setzen können.