Sie legt auch dar, aufgrund welcher Umstände sie diese Massnahme für die Identifizierung der Beschwerdeführerin bei allfälligen weiteren Delikten für geeignet und insgesamt für verhältnismässig hält. Wenn die Begründung auch kurz gefasst ist, genügt sie den Anforderungen von Art. 260 Abs. 3 StPO. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen.