2 3. Aufl. 2017, N. 10 zu Art. 260 StPO; so auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 275 vom 4. Oktober 2018 E. 7.2). Die Staatsanwaltschaft beschreibt in der angefochtenen Verfügung, aufgrund von welchem Vorfall sie eine Strafuntersuchung führt und die erkennungsdienstliche Erfassung der Beschwerdeführerin anordnet. Sie legt auch dar, aufgrund welcher Umstände sie diese Massnahme für die Identifizierung der Beschwerdeführerin bei allfälligen weiteren Delikten für geeignet und insgesamt für verhältnismässig hält.