Diesbezüglich ist die Rüge der Gehörsverletzung aber ebenfalls unbegründet. Bereits von Gesetzes wegen ist es zulässig, die erkennungsdienstliche Erfassung in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 260 Abs. 3 StPO). Da die Voraussetzungen für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Massnahme weit gefasst sind, kommt der Begründung denn auch nur untergeordnete Bedeutung zu (HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 260 StPO).