Soweit sie dabei die Auffassung vertritt, es werde nicht hinreichend begründet, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung für die Aufklärung der Anlasstat nötig sei, ist sie von Vornherein nicht zu hören. Wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, wurde die erkennungsdienstliche Erfassung gar nicht zur Aufklärung der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tat angeordnet, sondern einzig in Bezug auf zukünftig zu erwartende Straftaten. Diesbezüglich ist die Rüge der Gehörsverletzung aber ebenfalls unbegründet.