382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Vorab rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem sie eine Verletzung der Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft geltend macht. Soweit sie dabei die Auffassung vertritt, es werde nicht hinreichend begründet, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung für die Aufklärung der Anlasstat nötig sei, ist sie von Vornherein nicht zu hören.