Sie beantragte unter Kostenfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Am 5. August 2019 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Beschwerde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Stellungnahme vom 19. August 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. September 2019 machte die Beschwerdeführerin von ihrem Replikrecht Gebrauch und hielt dabei an ihren bisherigen Anträgen fest.