1. Am 16. Juli 2019 eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A.________ eine Untersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Beschimpfung. Gleichentags ordnete sie gegenüber A.________ die erkennungsdienstliche Erfassung (ohne DNA) an. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. August 2019 Beschwerde. Sie beantragte unter Kostenfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.