8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist für das Beschwerdeverfahrens eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese wird aufgrund der zu keinen Beanstandungen Anlass gebenden Kostennote auf CHF 1‘882.70 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: