Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Drogenkonsum sind folglich nicht verwertbar. Da abgesehen vom unzulässig erfolgten Drogen-Schnelltest und den nicht verwertbaren Aussagen des Beschwerdeführers keine weiteren Verdachtsmomente vorliegen, die auf einen Drogenkonsum durch den Beschwerdeführer hindeuten würden, hat der Beschwerdeführer die Durchführung der Blutprobe und die damit verbundenen Verfahrenskosten nicht adäquat kausal verursacht. Die Beschwerde ist gutzuheissen.