7. Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass mangels Verdachtsmomenten die Durchführung des Drogen-Schnelltests unzulässig war. Entsprechend durfte dem Beschwerdeführer das Testergebnis auch nicht vorgehalten werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Vorhalt des Tests seinen Konsum eingeräumt hätte. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Drogenkonsum sind folglich nicht verwertbar.