Die Anhaltung des Beschwerdeführers erfolgte im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Raufhandels. Entsprechend können dem Formular «Drogen-Schnelltest» keinerlei Angaben zum Fahrzeug entnommen werden. Ausserdem werden weder im Anzeigerapport vom 4. Juli 2019 noch im Polizeiprotokoll «Verdacht auf Fahrunfähigkeit» vom 12. Mai 2019 auffällige Verhaltensweisen des Beschwerdeführers festgehalten. Dass im Zeitpunkt der Blutentnahme am 12. Mai 2019 um 05.00 Uhr vom Arzt ein leicht schwankender Strichgang sowie gerötete Augenbindehäute festgestellt wurden (vgl. Protokoll der Blutentnahme des IRM vom 12. Mai 2019), ist irrelevant.