3 und 2 des Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01], Art. 10 Abs. 1 und 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013], Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 3.2). Aus den Akten ergibt sich nicht, weshalb die Polizei überhaupt einen Drogen-Schnelltest durchführte. Jedenfalls erfolgte ein solcher nicht aufgrund von Zweifeln an der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Anhaltung des Beschwerdeführers erfolgte im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Raufhandels.