6. Dem Beschwerdeführer wurden ausschliesslich die Kosten für die Blutentnahme und Blutanalyse auferlegt. Die Blutprobe wurde von der Polizei beantragt und von der Staatsanwaltschaft angeordnet, nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, am 9. Mai 2019 Kokain konsumiert gehabt zu haben und zwei Tage später mit dem Auto gefahren zu sein (vgl. Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 12. Mai 2019, 04.16 Uhr). Die Aussage des Beschwerdeführers war damit kausal für die Anordnung der Blutprobe. Diese Aussagen machte der Beschwerdeführer aufgrund des Vorhaltes des positiven Drogen-Schnelltests.