Erforderlich ist, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens gewesen ist. Eine Kostentragung kommt nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den Verfahrenskosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Urteil 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3.1).