Das Bundesgericht setzte im Grundsatzentscheid zur Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens voraus, dass der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2). Ein widerrechtliches Verhalten reicht nicht aus. Erforderlich ist, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens gewesen ist.