Die Polizei habe davon ausgehen müssen, dass Anzeichen von Fahrunfähigkeit bestanden hätten. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, dass der Konsum von Kokain verbunden mit der (nachzuprüfenden) zeitlichen Selbstangabe des Beschwerdeführers, dass der Konsum keine zwei Tage vor den fraglichen Autofahrten stattgefunden habe, adäquate Ursache für die Durchführung der Blutanalyse gewesen sei. Wer Betäubungsmittel konsumiere und Stunden bis wenige Tage danach ein Fahrzeug lenke, müsse – im Falle, dass er in dieser Zeit der Polizei auffalle und entsprechend kontrolliert werde – damit rechnen, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken.