4. Die Staatsanwaltschaft verweist in der angefochtenen Verfügung auf Ziffer 2.2.1 Bst. a und b der Weisungen betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr des Bundesamtes für Strassen und bejaht Verdachtsmomente für Fahrunfähigkeit wegen Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln. So habe die Polizei festgestellt, dass der Beschwerdeführer gerötete Augenbindehäute aufgewiesen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, am 9. Mai 2019 eine Linie Kokain konsumiert zu haben. Die Polizei habe davon ausgehen müssen, dass Anzeichen von Fahrunfähigkeit bestanden hätten.