Er (der Beschwerdeführer) sei dann nach Hause gefahren und habe seine Freundin und seine beiden Hunde abgeholt. Dann seien sie zusammen nach E.________(Ort) gefahren (Einvernahmeprotokoll vom 12. Mai 2019, S. 2, Z. 23 ff.). Auf Vorhalt des Ergebnisses des Drogen-Schnelltests räumte er ein, am Abend des 9. Mai 2019 eine Linie Kokain konsumiert zu haben (S. 3, Z. 90 ff.). Die Staatsanwaltschaft ordnete daraufhin die Abnahme einer Blutprobe an. Aus dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. Mai 2019 ergibt sich, dass ein längere Zeit zurückliegender Konsum von Kokain nachgewiesen ist.