In der gleichen Nacht um 02.15 Uhr wurde der Beschwerdeführer als beschuldigte Person wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Raufhandel einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er bei der chronologischen Schilderung der Ereignisse an, mit dem Auto nach D.________(Ort) gefahren zu sein. Sein Kollege habe ihm gesagt, dass in E.________(Ort) noch eine Party sei, und habe gefragt, ob er auch kommen wolle. Er (der Beschwerdeführer) sei dann nach Hause gefahren und habe seine Freundin und seine beiden Hunde abgeholt.