Der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, reichte am 29. Juli 2019 Beschwerde ein mit dem Antrag, diese Verfügung sei in Bezug auf die Auferlegung der Verfahrenskosten aufzuheben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Kostenauflage an den Beschwerdeführer. In seiner Replik vom 9. September 2019 bestätigte der Beschwerdeführer seine gestellten Anträge.