Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 341 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. September 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten (Einstellung) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. Juli 2019 (BM 19 29915) Erwägungen: 1. Am 11. Juli 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren unter Drogeneinfluss ein. Die Verfahrenskosten von CHF 839.40 legte sie dem Beschuldigten auf. Eine Entschädigung und eine Genugtuung wurden nicht ausgerichtet. Der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, reichte am 29. Juli 2019 Beschwerde ein mit dem Antrag, diese Ver- fügung sei in Bezug auf die Auferlegung der Verfahrenskosten aufzuheben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungs- folge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Kostenauflage an den Beschwerdeführer. In seiner Replik vom 9. September 2019 bestätigte der Be- schwerdeführer seine gestellten Anträge. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Auflage der Verfahrenskosten unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Anzeigerapport vom 4. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer anlässlich eines Raufhandels zwischen mehreren Mitgliedern unterschiedlicher Motorradclubs am 11. Mai 2019 um 18.24 Uhr durch die Polizei angehalten und auf die Polizeiwa- che geführt. Am 12. Mai 2019 um 01.00 Uhr wurde ein Drogen-Schnelltest durch- geführt, der ein positives Ergebnis auf Kokain ergab. In der gleichen Nacht um 02.15 Uhr wurde der Beschwerdeführer als beschuldigte Person wegen Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Raufhandel einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er bei der chronologischen Schilderung der Ereignisse an, mit dem Auto nach D.________(Ort) gefahren zu sein. Sein Kollege habe ihm gesagt, dass in E.________(Ort) noch eine Party sei, und habe gefragt, ob er auch kommen wolle. Er (der Beschwerdeführer) sei dann nach Hause gefah- ren und habe seine Freundin und seine beiden Hunde abgeholt. Dann seien sie zusammen nach E.________(Ort) gefahren (Einvernahmeprotokoll vom 12. Mai 2019, S. 2, Z. 23 ff.). Auf Vorhalt des Ergebnisses des Drogen-Schnelltests räumte er ein, am Abend des 9. Mai 2019 eine Linie Kokain konsumiert zu haben (S. 3, Z. 90 ff.). Die Staatsanwaltschaft ordnete daraufhin die Abnahme einer Blutprobe an. Aus dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedi- zin vom 28. Mai 2019 ergibt sich, dass ein längere Zeit zurückliegender Konsum von Kokain nachgewiesen ist. Das Blutanalyseresultat ist negativ für Kokain gemäss ASTRA. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens un- 2 ter Drogeneinfluss wurde eingestellt. Hingegen wurde er mit Strafbefehl vom 12. Juli 2019 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 200.00 sowie der Bezah- lung der Verfahrenskosten von CHF 150.00 verurteilt. 4. Die Staatsanwaltschaft verweist in der angefochtenen Verfügung auf Ziffer 2.2.1 Bst. a und b der Weisungen betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Stras- senverkehr des Bundesamtes für Strassen und bejaht Verdachtsmomente für Fahrunfähigkeit wegen Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln. So habe die Polizei festgestellt, dass der Beschwerdeführer gerötete Augenbindehäute auf- gewiesen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, am 9. Mai 2019 eine Linie Kokain konsumiert zu haben. Die Polizei habe davon aus- gehen müssen, dass Anzeichen von Fahrunfähigkeit bestanden hätten. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft führt aus, dass der Konsum von Kokain verbunden mit der (nachzuprüfenden) zeitlichen Selbstangabe des Beschwerdeführers, dass der Kon- sum keine zwei Tage vor den fraglichen Autofahrten stattgefunden habe, adäquate Ursache für die Durchführung der Blutanalyse gewesen sei. Wer Betäubungsmittel konsumiere und Stunden bis wenige Tage danach ein Fahrzeug lenke, müsse – im Falle, dass er in dieser Zeit der Polizei auffalle und entsprechend kontrolliert werde – damit rechnen, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken. 5. Wird das Verfahren eingestellt, können der beschuldigten Person die Verfahrens- kosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht setzte im Grundsatzentscheid zur Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens voraus, dass der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2). Ein widerrechtliches Verhalten reicht nicht aus. Erforderlich ist, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens gewesen ist. Eine Kostentragung kommt nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwid- rigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Zwischen dem zivilrecht- lich vorwerfbaren Verhalten und den Verfahrenskosten muss ein adäquater Kausa- lzusammenhang bestehen (vgl. Urteil 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3.1). 6. Dem Beschwerdeführer wurden ausschliesslich die Kosten für die Blutentnahme und Blutanalyse auferlegt. Die Blutprobe wurde von der Polizei beantragt und von der Staatsanwaltschaft angeordnet, nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, am 9. Mai 2019 Kokain konsumiert gehabt zu haben und zwei Tage später mit dem Auto gefahren zu sein (vgl. Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähig- keit vom 12. Mai 2019, 04.16 Uhr). Die Aussage des Beschwerdeführers war damit kausal für die Anordnung der Blutprobe. Diese Aussagen machte der Beschwerde- führer aufgrund des Vorhaltes des positiven Drogen-Schnelltests. Drogentests dür- fen im Gegensatz zu Alkoholproben nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit erkennbar sind (Art. 55 Abs. 1 3 und 2 des Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01], Art. 10 Abs. 1 und 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013], Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 3.2). Aus den Akten ergibt sich nicht, weshalb die Polizei überhaupt einen Drogen-Schnelltest durchführte. Jedenfalls erfolgte ein solcher nicht aufgrund von Zweifeln an der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Anhaltung des Beschwerdeführers erfolgte im Zusammenhang mit dem Vor- wurf des Raufhandels. Entsprechend können dem Formular «Drogen-Schnelltest» keinerlei Angaben zum Fahrzeug entnommen werden. Ausserdem werden weder im Anzeigerapport vom 4. Juli 2019 noch im Polizeiprotokoll «Verdacht auf Fahrun- fähigkeit» vom 12. Mai 2019 auffällige Verhaltensweisen des Beschwerdeführers festgehalten. Dass im Zeitpunkt der Blutentnahme am 12. Mai 2019 um 05.00 Uhr vom Arzt ein leicht schwankender Strichgang sowie gerötete Augenbindehäute festgestellt wurden (vgl. Protokoll der Blutentnahme des IRM vom 12. Mai 2019), ist irrelevant. Diese Untersuchungsbefunde erfolgten erst nach dem Drogen- Schnelltest, der Einvernahme sowie der Anordnung der Blutprobe und waren damit nicht kausal für die Durchführung der Blutprobe. Mit Blick auf die zeitliche Abfolge können die geröteten Augen sowie auch ein leicht schwankender Strichgang aus- serdem zwangslos mit dem Schlafentzug des Beschwerdeführers erklärt werden. 7. Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass mangels Verdachtsmomenten die Durchführung des Drogen-Schnelltests unzulässig war. Entsprechend durfte dem Beschwerdeführer das Testergebnis auch nicht vorgehalten werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Vorhalt des Tests sei- nen Konsum eingeräumt hätte. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Dro- genkonsum sind folglich nicht verwertbar. Da abgesehen vom unzulässig erfolgten Drogen-Schnelltest und den nicht verwertbaren Aussagen des Beschwerdeführers keine weiteren Verdachtsmomente vorliegen, die auf einen Drogenkonsum durch den Beschwerdeführer hindeuten würden, hat der Beschwerdeführer die Durch- führung der Blutprobe und die damit verbundenen Verfahrenskosten nicht adäquat kausal verursacht. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist für das Beschwerdeverfahrens eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese wird aufgrund der zu keinen Beanstandungen Anlass geben- den Kostennote auf CHF 1‘882.70 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung der Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 11. Juli 2019 wird aufgehoben. Die Kosten des Straf- verfahrens BM 29915 im Umfang von CHF 839.40 trägt der Kanton. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird auf CHF 1‘882.70 bestimmt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 23. September 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 5