Die Chancen eines Freispruchs sind dementsprechend ungleich höher als diejenigen einer Verurteilung, womit die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung erfüllt sind. Die dagegen erhobene Beschwerde wird abgewiesen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 2‘000.00 festgesetzt. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 und 418 Abs. 2 StPO werden sie den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 7. In Anwendung von Art. 49a GesG wird der vorliegende Entscheid der Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern mitgeteilt.