Nach dem Gesagten ist die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, welche gestützt auf die beiden rechtsmedizinischen Gutachten und die glaubhaften Aussagen der beiden Ärzte zum Schluss gelangte, die Aufklärungspflichten seien gewahrt und der Patient sei mit seinem Einverständnis operiert worden, nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen lässt sich im Zusammenhang mit dem Versterben von A.A.________ kaum eine Sorgfaltspflichtverletzung nachweisen. Die Chancen eines Freispruchs sind dementsprechend ungleich höher als diejenigen einer Verurteilung, womit die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung erfüllt sind.