«Unter Berücksichtigung der konkreten Notfallsituation und fehlender Behandlungsalternativen erscheint die wiederholte, mündliche Aufklärung und Information des Patienten als adäquat nachvollziehbar, was durch das konkludente Verhalten des Patienten bestätigt wird». 5.6 Nach dem Gesagten ist die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, welche gestützt auf die beiden rechtsmedizinischen Gutachten und die glaubhaften Aussagen der beiden Ärzte zum Schluss gelangte, die Aufklärungspflichten seien gewahrt und der Patient sei mit seinem Einverständnis operiert worden, nicht zu beanstanden.