6 klärung kann gemäss Abs. 3 der Bestimmung ausnahmsweise unterbleiben, wenn sofortiges Handeln notwendig ist. Diese Vorgaben führen weiter dazu, dass ein Arzt eine Massnahme nur durchführen darf, wenn der Patient nach vorgängiger Aufklärung eingewilligt hat (Art. 40 Abs. 1 GesG). Die Vornahme der therapeutischen Aufklärung gehört zur Lex artis und damit zu den wesentlichen Sorgfaltspflichten, die ein Arzt zu beachten hat (vgl. KUHN/POLEDNA, Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2009, S. 685 ff.).