39 Abs. 1 GesG muss ein Patient vollständig, angemessen und verständlich aufgeklärt werden. Die Aufklärung hat sich insbesondere zu erstrecken auf den Gesundheitszustand des Patienten und die entsprechende Diagnose, den Gegenstand, die Modalitäten, den Zweck, die Risiken, die Vor- und Nachteile sowie die Kosten der beabsichtigten vorbeugenden, diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen und die Behandlungsalternativen (Art. 39 Abs. 2 GesG). Die Auf-