Schliesslich habe sich A.A.________ am Samstag zuvor noch aus eigenem Antrieb fortbewegen und sich in der Cafeteria des Spitals mit seiner Familie unterhalten können. Seine Lebenserwartung habe damals kaum nur noch zwei oder drei Tage betragen. 5.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c).